Für die Fristenwahrung hätte die ESBK schliesslich vorbringen können, der Strafbefehl hätte ihr als zuständige Behörde zugestellt werden müssen. Weil die ESBK aber keine Einsprache erhoben habe, sei der besagte Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil erwachsen (zum Ganzen pag. 277 ff. E. 2 ff.). In der Duplik verweist Rechtsanwalt Dr. B.________ für den Beschuldigten zunächst auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Annahme der Nichtigkeit eines Entscheids und hält fest, in materieller Hinsicht müsse das Urteil einen schweren Mangel aufweisen, der das Fundament des Urteils betreffe und zweifelsfrei vorliege