ihrer Entscheidung volle Kenntnis der früheren Verurteilung des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft BJS haben können und müssen. Entsprechend hätte sie gegen den besagten Strafbefehl als «weitere Betroffene» i.S.v. Art. 354 Abs. 1 Bst. b StPO rechtzeitig Einsprache erheben können, zumal als «weitere Betroffene» gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO auch «weitere Behörden» gelten würden, die öffentliche Interessen zu wahren hätten, wozu die ESBK unbestrittenermassen zähle. Für die Fristenwahrung hätte die ESBK schliesslich vorbringen können, der Strafbefehl hätte ihr als zuständige Behörde zugestellt werden müssen.