Zur Begründung verweist er einerseits auf BGE 144 IV 362 E. 1.4 und führt aus, das Bundesgericht habe in diesem Entscheid festgehalten, dass eine in Rechtskraft erwachsene teilweise Verfahrenseinstellung aufgrund der Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» einer Verurteilung wegen desselben Lebenssachverhalts entgegenstehe, was umso mehr im vorliegenden Fall gelten müsse, zumal der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt worden sei. Andererseits hält er fest, die ESBK hätte bei Anwendung der «normalen verfahrensrechtlichen Sorgfalt» und dementsprechend unter Beizug eines aktualisierten Strafregisterauszugs vor Erlass