6 in diesen Fällen die kantonale Staatsanwaltschaft unter Missachtung der konkreten Sachverhaltsumstände und somit in sachlicher Unzuständigkeit Entscheide treffe, welche für die ESBK eine Sperrwirkung entfalten würden, dann würde dadurch die Gesetzgebung hinsichtlich Trennung von Kantons- und Bundeskompetenzen hinfällig, was weder dem Willen des Gesetzgebers entspreche noch im Interesse des Rechtsstaates liege (zum Ganzen pag. 171 ff. E. 4