Der Strafbefehl der sachlich unzuständigen Staatsanwaltschaft BJS sei als nichtig zu beurteilen und habe folglich gar nicht in Rechtskraft erwachsen können, womit er auch kein Verfahrenshindernis darstellen könne. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bei Lokalkontrollen regelmässig mehrere Widerhandlungen gegen verschiedene Gesetze festgestellt würden und deswegen innerhalb desselben Sachverhalts kantonale wie eidgenössische Strafverfolgungskompetenzen gegeben seien. Wenn