qualifiziert habe; schliesslich sei sie für eine Qualifikation bzw. Beurteilung der (offenkundig «grossen») Pokerspiele gar nicht erst sachlich zuständig gewesen. Ausserdem überzeugten die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach es nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, die im Rahmen des rechtskräftigen Strafbefehls vorgenommene rechtliche Qualifikation der Staatsanwaltschaft BJS erneut zu beurteilen, nicht. Der Strafbefehl der sachlich unzuständigen Staatsanwaltschaft BJS sei als nichtig zu beurteilen und habe folglich gar nicht in Rechtskraft erwachsen können, womit er auch kein Verfahrenshindernis darstellen könne.