Die Anwendung des Grundsatzes «ne bis indem» setze, wie das Bundesgericht in BGE 135 IV 6 E. 3.3 und BGE 119 Ib 311 E. 3c erwogen habe, aber gerade voraus, dass dem Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben müsse, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen. «Ne bis in idem» gelte mit anderen Worten nicht, wenn es um einen Tatvorwurf gehe, den das Gericht im ersten Verfahren gar nicht habe beurteilen können, weil er ausserhalb seiner Kompetenz gelegen habe.