die Staatsanwaltschaft BJS zuständig sei. Die sachliche Zuständigkeit habe mithin von Anbeginn des Strafverfahrens bei der Bundesbehörde gelegen und die Staatsanwaltschaft BJS hätte die Widerhandlungen gegen das BGS gar nicht beurteilen dürfen, weil dies ausserhalb ihrer gesetzlich vorgesehenen Kompetenz gelegen habe. Die Anwendung des Grundsatzes «ne bis indem» setze, wie das Bundesgericht in BGE 135 IV 6 E. 3.3 und BGE 119 Ib 311 E. 3c erwogen habe, aber gerade voraus, dass dem Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben müsse, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen.