Somit sei bereits in diesem Zeitpunkt offensichtlich gewesen, dass in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das BGS die ESBK sachlich zuständig sei. Weiter habe der fragliche Anzeigerapport die schriftlichen Erstbefragungen vom 8./9. Mai 2020 enthalten, aus denen mehrfach unmissverständlich hervorgehe, dass an den genannten Daten mit Spieleinsätzen bzw. Startgeld von deutlich über CHF 200.00 gespielt worden sei, womit klar gewesen sei, dass es nicht um «kleine Pokerturniere» resp. Kleinspiele i.S.v. Art. 39 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Geldspiele (VGS; SR 935.511) gegangen sei, für deren Beurteilung gemäss Art. 131 Abs. 1 Bst. a BGS die Staatsanwaltschaft BJS zuständig sei.