Im Betreff des Anzeigerapports habe die Polizei explizit auf Widerhandlungen i.S.v. Art. 130 BGS hingewiesen und anschliessend festgehalten, aufgrund der Zuständigkeiten werde betreffend die Widerhandlungen gegen das BGS an die ESBK rapportiert, wohingegen die übrigen Widerhandlungen der Staatsanwaltschaft BJS zur Anzeige gebracht würden. Somit sei bereits in diesem Zeitpunkt offensichtlich gewesen, dass in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das BGS die ESBK sachlich zuständig sei.