5 «etwas» eingestellt werden (vgl. pag. 88 und pag. 106) – vor, es liege kein Fall von «ne bis in idem» vor, weil die Staatsanwaltschaft BJS die Widerhandlungen gegen das BGS mangels Zuständigkeit gar nicht hätte beurteilen dürfen. Die Kantonspolizei Bern habe mit Anzeigerapport vom 6. Oktober 2020 das Sekretariat der ESBK über die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8./9. Mai 2020 festgestellten Widerhandlungen gegen das BGS in Kenntnis gesetzt. Im Betreff des Anzeigerapports habe die Polizei explizit auf Widerhandlungen i.S.v.