7. Vorbringen der ESBK Die ESBK hält in ihrer begründeten Berufungserklärung vorab fest, sie habe erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. August 2024 Kenntnis vom Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BJS vom 9. Dezember 2021 erlangt. Sodann bringt sie – nachdem sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch erklärt hatte, wenn der erwähnte Strafbefehl rechtskräftig sei, dann müsse