Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte für denselben Lebenssacherhalt – abstellend auf dieselben Beweismittel (insb. den Anzeigerapport vom 6. Oktober 2020 und die Einvernahmen) – bereits rechtskräftig mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft BJS) vom 9. Dezember 2021 verurteilt worden sei. Die Staatsanwaltschaft BJS sei entgegen der Ansicht der ESBK sachlich zuständig gewesen zur Beurteilung des fraglichen Delikts. Sie habe die Pokerspiele als «andere Geldspiele i.S.v. Art. 135 Abs. 1