I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 144]). Sollte das Verfahren diesbezüglich oberinstanzlich nicht eingestellt werden, gilt es sodann den Tatvorwurf materiell zu prüfen und im Falle eines Schuldspruchs die Strafzumessung neu vorzunehmen. Ferner hat die Kammer über die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Urteilspunkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Teileinstellung