160) aufgeführten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückgegeben werden. Angefochten und von der Kammer zu überprüfen ist demgegenüber die Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das BGS, angeblich begangen vom 8. bis am 9. Mai 2020 in D.________(Ort) durch Organisieren und Zurverfügungstellen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession (Herrichten des Lokals als Spiellokal und Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten sowie der Spielutensilien zur Veranstaltung von Pokerturnieren), infolge des Verfahrenshindernisses «ne bis in idem» (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag.