5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge alleiniger, beschränkter Berufung der ESBK ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das BGS, begangen vom 8. bis am 9. Mai 2020 in D.________(Ort) durch Durchführen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession (Anbieten des Geräts U20995 mit diversen Spielbankenspielen), schuldig erklärt (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 144]) und verfügt wurde, dass die unter Ziff. III/1 des