4. Anwendbares Recht Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen ist gemäss Art. 134 Abs. 1 des Geldspielgesetzes (BGS; SR 935.51) das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ergriffen werden. Darüber hinaus regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen.