2. A.________ ist der Organisation und des Zurverfügungstellens von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Lokal im 1. OG am E.________ (Strasse) in D.________(Ort) in der Zeit von mindestens dem 8./9. Mai 2020 durch - Herrichten des Lokals als Spiellokal und Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten und der Spielutensilien zur Veranstaltung von Pokerturnieren (Organisieren, Zurverfügungstellen) für schuldig zu befinden. 3. Eventualiter ist die Sache im Umfang von Ziff. 1 vorangehend zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.