Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 reichte Rechtsanwalt Dr. B.________ für den Beschuldigten die Stellungnahme zur begründeten Berufungserklärung der ESBK ein (pag. 276 ff.). Die Replik der ESBK datiert vom 15. Januar 2025 (pag. 284 ff.) und die Duplik des Beschuldigten vom 7. Februar 2025 (pag. 291 ff.). Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen, gab die Zusammensetzung des Spruchkörpers be-