2. Berufung / schriftliches Verfahren Gegen dieses Urteil erklärte die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend: ESBK) mit begründeter Eingabe vom 26. September 2024 form- und fristgerecht die beschränkte Berufung (pag. 168 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 257 f.).