wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz angeblich begangen in der Nacht vom 08.05.2020 auf den 09.05.2020, am E.________ (Strasse), in D.________ (Ort), durch Organisieren und zur Verfügung stellen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession, indem er das Lokal als Spiellokal herrichtete und die Räumlichkeiten sowie die Spielutensilien zur Veranstaltung von Pokerturnieren zur Verfügung gestellt hat (Strafverfügung Nr. 62-2020-081/03/Zir, S. 23, Ziff. 1, 2. Lemma) wird infolge Verfahrenshindernis (ne bis in idem) eingestellt,