Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 432 VTV Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. September 2025 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Behörde mit Parteirechten/Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 6. September 2024 (PEN 23 163) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 6. September 2024 Folgendes (Hervorhebungen im Original [pag. 143 ff.]): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz angeblich begangen in der Nacht vom 08.05.2020 auf den 09.05.2020, am E.________ (Strasse), in D.________ (Ort), durch Organisieren und zur Verfügung stellen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession, indem er das Lokal als Spiellokal herrichtete und die Räumlichkeiten sowie die Spielutensilien zur Veranstaltung von Po- kerturnieren zur Verfügung gestellt hat (Strafverfügung Nr. 62-2020-081/03/Zir, S. 23, Ziff. 1, 2. Lem- ma) wird infolge Verfahrenshindernis (ne bis in idem) eingestellt, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3'001.85 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/2), sich zusammensetzend aus Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 2'692.50.00 [recte: CHF 2'692.50] und Kosten des Gerichts von CHF 700.00, insgesamt bestimmt auf CHF 3'392.50, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) begangen in der Nacht vom 08.05.2020 auf den 09.05.2020, am E.________ (Strasse), in D.________(Ort), durch durchführen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession, indem er das Gerät U20995 mit den Spielban- kenspielen ________ angeboten hat (Strafverfügung Nr. 62-2020-081/03/Zir, S. 23, Ziff. 1, 1. Lem- ma); und in Anwendung der Art. 2 VStrR Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 3 lit. a und g, 130 Abs. 1 lit. a BGS Art. 3 VGS Art. 97 VStrR i.V.m. Art. 426 ff. StPO 2 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1’600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 09.12.2021 (BJS 20 21417). Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (1/2), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'392.50 (inkl. schriftl. Begründung und Kosten Verwaltungsstrafverfahren von CHF 2'692.50.00.00 [recte: CHF 2'692.50]). III. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - Notizzettel U50695 - Notizzettel U50696 - Mietvertrag inkl. Beilagen U50697 - Liste mit Geldbeträgen U50698 - Block mit Notizen U50699 - Notizzettel U50700 Die Rückgabe erfolgt gestützt auf Art. 90 Abs. 2 VStrR durch die ESBK. 2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung / schriftliches Verfahren Gegen dieses Urteil erklärte die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfol- gend: ESBK) mit begründeter Eingabe vom 26. September 2024 form- und fristge- recht die beschränkte Berufung (pag. 168 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 257 f.). Mit Verfügung vom 28. November 2024 ordnete die Verfahrensleitung mit vorgän- gig eingeholter Zustimmung der Parteien die Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens an und gab der ESBK die Möglichkeit, innert gesetzter Frist eine ergän- zende schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 264 f.). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 teilte die ESBK mit, es bestehe kein Ergän- zungsbedarf zur begründeten Berufungserklärung vom 26. September 2024 und verwies vollumfänglich darauf (pag. 269 ff.). Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 reichte Rechtsanwalt Dr. B.________ für den Beschuldigten die Stellungnahme zur begründeten Berufungserklärung der ESBK ein (pag. 276 ff.). Die Replik der ESBK datiert vom 15. Januar 2025 (pag. 284 ff.) und die Duplik des Beschuldigten vom 7. Februar 2025 (pag. 291 ff.). Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 erachtete die Verfahrensleitung den Schrif- tenwechsel als abgeschlossen, gab die Zusammensetzung des Spruchkörpers be- 3 kannt und forderte die Parteien auf, allfällige Schlussbemerkungen umgehend ein- zureichen (pag. 295 f.). Die Kostennote von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 11. Juli 2025 ging am 13. Juli 2025 beim Obergericht ein und wurde der ESBK mit Verfügung vom 17. Ju- li 2025 zur Kenntnis gebracht. Die ESBK liess sich nicht mehr vernehmen. 3. Anträge der Parteien Die ESBK stellte in der Berufungserklärung folgende Anträge (pag. 170): 1. Die Dispositiv-Ziffer röm. I des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 6. Sep- tember 2024 ist vollumfänglich aufzuheben. 2. A.________ ist der Organisation und des Zurverfügungstellens von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Lokal im 1. OG am E.________ (Strasse) in D.________(Ort) in der Zeit von mindestens dem 8./9. Mai 2020 durch - Herrichten des Lokals als Spiellokal und Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten und der Spielutensilien zur Veranstaltung von Pokerturnieren (Organisieren, Zurverfügungstellen) für schuldig zu befinden. 3. Eventualiter ist die Sache im Umfang von Ziff. 1 vorangehend zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kostenfolge zulasten von A.________. Rechtsanwalt Dr. B.________ beantragte für den Beschuldigten in der Stellung- nahme zur begründeten Berufungserklärung, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (pag. 276). 4. Anwendbares Recht Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen ist gemäss Art. 134 Abs. 1 des Geldspielgesetzes (BGS; SR 935.51) das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ergriffen werden. Darüber hinaus regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge alleiniger, beschränkter Berufung der ESBK ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das BGS, begangen vom 8. bis am 9. Mai 2020 in D.________(Ort) durch Durch- führen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession (Anbieten des Geräts U20995 mit diversen Spielbankenspielen), schuldig erklärt (Ziff. II des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs [pag. 144]) und verfügt wurde, dass die unter Ziff. III/1 des 4 Urteilsdispositivs (pag. 160) aufgeführten Gegenstände nach Eintritt der Rechts- kraft dem Beschuldigten zurückgegeben werden. Angefochten und von der Kammer zu überprüfen ist demgegenüber die Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das BGS, angeblich begangen vom 8. bis am 9. Mai 2020 in D.________(Ort) durch Organisieren und Zurverfügung- stellen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession (Herrichten des Lo- kals als Spiellokal und Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten sowie der Spielu- tensilien zur Veranstaltung von Pokerturnieren), infolge des Verfahrenshindernis- ses «ne bis in idem» (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 144]). Soll- te das Verfahren diesbezüglich oberinstanzlich nicht eingestellt werden, gilt es so- dann den Tatvorwurf materiell zu prüfen und im Falle eines Schuldspruchs die Strafzumessung neu vorzunehmen. Ferner hat die Kammer über die damit einher- gehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Urteilspunkte über vol- le Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Teileinstellung 6. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte den Vorwurf wegen Widerhandlung gegen das BGS, angeb- lich begangen vom 8. bis am 9. Mai 2020 in D.________ (Ort) durch Organisieren und Zurverfügungstellen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession (Herrichten des Lokals als Spiellokal und Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten sowie der Spielutensilien zur Veranstaltung von Pokerturnieren) ein. Sie begründe- te dies damit, dass der Beschuldigte für denselben Lebenssacherhalt – abstellend auf dieselben Beweismittel (insb. den Anzeigerapport vom 6. Oktober 2020 und die Einvernahmen) – bereits rechtskräftig mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft BJS) vom 9. Dezem- ber 2021 verurteilt worden sei. Die Staatsanwaltschaft BJS sei entgegen der An- sicht der ESBK sachlich zuständig gewesen zur Beurteilung des fraglichen Delikts. Sie habe die Pokerspiele als «andere Geldspiele i.S.v. Art. 135 Abs. 1 BSG» quali- fiziert und den Beschuldigten mithin wegen einer Übertretung verurteilt, was in ihre Zuständigkeit falle. Es sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, die rechtliche Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft BJS im Rahmen des bereits rechtskräftigen Strafbefehls erneut zu beurteilen. Schliesslich komme es bei der Frage, ob eine Situation von «ne bis in idem» vorliege, nicht auf die rechtliche Qua- lifikation der Tatsachen an (zum Ganzen S. 7 f., E. 5 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung [pag. 149 f.]). 7. Vorbringen der ESBK Die ESBK hält in ihrer begründeten Berufungserklärung vorab fest, sie habe erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. August 2024 Kenntnis vom Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BJS vom 9. Dezember 2021 erlangt. So- dann bringt sie – nachdem sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch erklärt hatte, wenn der erwähnte Strafbefehl rechtskräftig sei, dann müsse 5 «etwas» eingestellt werden (vgl. pag. 88 und pag. 106) – vor, es liege kein Fall von «ne bis in idem» vor, weil die Staatsanwaltschaft BJS die Widerhandlungen gegen das BGS mangels Zuständigkeit gar nicht hätte beurteilen dürfen. Die Kantonspoli- zei Bern habe mit Anzeigerapport vom 6. Oktober 2020 das Sekretariat der ESBK über die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8./9. Mai 2020 festgestellten Wi- derhandlungen gegen das BGS in Kenntnis gesetzt. Im Betreff des Anzeigerap- ports habe die Polizei explizit auf Widerhandlungen i.S.v. Art. 130 BGS hingewie- sen und anschliessend festgehalten, aufgrund der Zuständigkeiten werde betref- fend die Widerhandlungen gegen das BGS an die ESBK rapportiert, wohingegen die übrigen Widerhandlungen der Staatsanwaltschaft BJS zur Anzeige gebracht würden. Somit sei bereits in diesem Zeitpunkt offensichtlich gewesen, dass in Be- zug auf die Widerhandlungen gegen das BGS die ESBK sachlich zuständig sei. Weiter habe der fragliche Anzeigerapport die schriftlichen Erstbefragungen vom 8./9. Mai 2020 enthalten, aus denen mehrfach unmissverständlich hervorgehe, dass an den genannten Daten mit Spieleinsätzen bzw. Startgeld von deutlich über CHF 200.00 gespielt worden sei, womit klar gewesen sei, dass es nicht um «kleine Pokerturniere» resp. Kleinspiele i.S.v. Art. 39 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Geldspiele (VGS; SR 935.511) gegangen sei, für deren Beurteilung gemäss Art. 131 Abs. 1 Bst. a BGS die Staatsanwaltschaft BJS zuständig sei. Die sachliche Zuständigkeit habe mithin von Anbeginn des Strafverfahrens bei der Bundesbehör- de gelegen und die Staatsanwaltschaft BJS hätte die Widerhandlungen gegen das BGS gar nicht beurteilen dürfen, weil dies ausserhalb ihrer gesetzlich vorgesehe- nen Kompetenz gelegen habe. Die Anwendung des Grundsatzes «ne bis indem» setze, wie das Bundesgericht in BGE 135 IV 6 E. 3.3 und BGE 119 Ib 311 E. 3c erwogen habe, aber gerade voraus, dass dem Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben müsse, den Sachverhalt unter allen tatbestands- mässigen Punkten zu würdigen. «Ne bis in idem» gelte mit anderen Worten nicht, wenn es um einen Tatvorwurf gehe, den das Gericht im ersten Verfahren gar nicht habe beurteilen können, weil er ausserhalb seiner Kompetenz gelegen habe. Die getrennte Strafverfolgungskompetenz verhindere mithin, dass ein Entscheid einer sachlich unzuständigen Behörde – der deshalb für nichtig zu erklären sei – eine Sperrwirkung bezüglich einer Verurteilung durch die zuständige Behörde, vorlie- gend die ESBK, entfalten könne. Entsprechend spiele es entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Rolle, ob die Staatsanwaltschaft BJS die Pokerspiele als «andere Geldspiele» i.S.v. Art. 131 Abs. 1 Bst. a BGS qualifiziert habe; schliesslich sei sie für eine Qualifikation bzw. Beurteilung der (offenkundig «grossen») Pokerspiele gar nicht erst sachlich zuständig gewesen. Ausserdem überzeugten die vorinstanzli- chen Ausführungen, wonach es nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, die im Rahmen des rechtskräftigen Strafbefehls vorgenommene rechtliche Qualifikation der Staatsanwaltschaft BJS erneut zu beurteilen, nicht. Der Strafbe- fehl der sachlich unzuständigen Staatsanwaltschaft BJS sei als nichtig zu beurtei- len und habe folglich gar nicht in Rechtskraft erwachsen können, womit er auch kein Verfahrenshindernis darstellen könne. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bei Lokalkontrollen regelmässig mehrere Widerhandlungen gegen verschie- dene Gesetze festgestellt würden und deswegen innerhalb desselben Sachverhalts kantonale wie eidgenössische Strafverfolgungskompetenzen gegeben seien. Wenn 6 in diesen Fällen die kantonale Staatsanwaltschaft unter Missachtung der konkreten Sachverhaltsumstände und somit in sachlicher Unzuständigkeit Entscheide treffe, welche für die ESBK eine Sperrwirkung entfalten würden, dann würde dadurch die Gesetzgebung hinsichtlich Trennung von Kantons- und Bundeskompetenzen hin- fällig, was weder dem Willen des Gesetzgebers entspreche noch im Interesse des Rechtsstaates liege (zum Ganzen pag. 171 ff. E. 4 ff.). In ihrer Replik zur Stellungnahme des Beschuldigten weist die ESBK erneut darauf hin, dass sie erst im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Kenntnis vom besagten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BJS erhalten habe. Angesichts von dessen Nichtigkeit sei zudem – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – grundsätzlich irrelevant, wann sie davon erfahren habe oder hätte erfahren sollen (zum Ganzen pag. 285 E. 6). 8. Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. B.________ macht für den Beschuldigten in der Stellungnahme zur begründeten Berufungserklärung geltend, die Vorinstanz habe das fragliche Verfahren zurecht infolge Verfahrenshindernisses («ne bis in idem») eingestellt. Zur Begründung verweist er einerseits auf BGE 144 IV 362 E. 1.4 und führt aus, das Bundesgericht habe in diesem Entscheid festgehalten, dass eine in Rechtskraft erwachsene teilweise Verfahrenseinstellung aufgrund der Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» einer Verurteilung wegen desselben Lebenssach- verhalts entgegenstehe, was umso mehr im vorliegenden Fall gelten müsse, zumal der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt worden sei. Andererseits hält er fest, die ESBK hätte bei Anwendung der «normalen verfahrensrechtlichen Sorgfalt» und dementsprechend unter Beizug eines aktualisierten Strafregisterauszugs vor Erlass ihrer Entscheidung volle Kenntnis der früheren Verurteilung des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft BJS haben können und müssen. Entsprechend hätte sie gegen den besagten Strafbefehl als «weitere Betroffene» i.S.v. Art. 354 Abs. 1 Bst. b StPO rechtzeitig Einsprache erheben können, zumal als «weitere Betroffe- ne» gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO auch «weitere Behörden» gelten würden, die öf- fentliche Interessen zu wahren hätten, wozu die ESBK unbestrittenermassen zähle. Für die Fristenwahrung hätte die ESBK schliesslich vorbringen können, der Straf- befehl hätte ihr als zuständige Behörde zugestellt werden müssen. Weil die ESBK aber keine Einsprache erhoben habe, sei der besagte Strafbefehl zum rechtskräfti- gen Urteil erwachsen (zum Ganzen pag. 277 ff. E. 2 ff.). In der Duplik verweist Rechtsanwalt Dr. B.________ für den Beschuldigten zunächst auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Annahme der Nichtigkeit eines Entscheids und hält fest, in materieller Hinsicht müsse das Urteil einen schweren Mangel aufweisen, der das Fundament des Urteils betreffe und zweifels- frei vorliege. In formeller Hinsicht sei zudem erforderlich, dass kein Rechtsbehelf im weiteren Sinne zur unmittelbaren Behebung des behaupteten Mangels mehr vor- handen sei. Sodann führt er aus, die ESBK hätte, wenn sie entsprechend ihrer Be- hauptung erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. August 2024 Kenntnis vom besagten Strafbefehl erlangt hätte, innert 10 Tagen Einsprache da- gegen erheben können. Dies habe sie aber unterlassen. Zudem habe sie auch die 7 Frist zur Einreichung einer Revision verstreichen lassen. Nun verlange sie einer- seits die Feststellung der Nichtigkeit des besagten Strafbefehls und andererseits die Aufhebung der Teileinstellung sowie die Verurteilung des Beschuldigten «für genau den im Strafbefehlsverfahren umschriebenen Tatbestand». Der Antrag auf Nichtigkeit setze allerdings ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. eine Beschwer voraus, und die ESBK mache nicht plausibel geltend, dass sie ein schutzwürdiges Interes- se an der Feststellung der angeblichen Nichtigkeit des Strafbefehls habe. Zudem sei durch den besagten Strafbefehl nicht die ESBK, sondern einzig der Beschuldig- te beschwert, der damit bereits für denselben Sachverhalt verurteilt worden sei (zum Ganzen pag. 291 ff. E. 1 ff.). 9. Theoretische Grundlagen 9.1 Zuständigkeit Nach Art. 134 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielban- kenspielen – insbesondere «grossen Pokerturnieren» (vgl. Art. 3 Bst. g BGS, Art. 36 BGS e contrario und Art. 39 VGS e contrario) – das Sekretariat der ESBK verfolgende Behörde und die ESBK urteilende Behörde. Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den an- deren Geldspielen – namentlich «kleinen Pokerturnieren» (vgl. Art. 3 Bst. f und g BGS, Art. 36 BGS und Art. 39 VGS) – obliegen gemäss Art. 135 Abs. 1 BGS hin- gegen den Kantonen, wobei die kantonalen Strafverfolgungsbehörden die interkan- tonale Behörde zur Untersuchung beiziehen können und der interkantonalen Behörde insbesondere das Parteirecht zusteht, Einsprache gegen Strafbefehle zu erheben (Art. 135 Abs. 2 Bst. b BGS). Über Zuständigkeitskonflikte zwischen der ESBK und den kantonalen Strafbehör- den entscheidet das Bundesstrafgericht (Art. 136 BGS). 9.2 Einsprachemöglichkeit Gegen einen Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen insbesondere die beschuldigte Person (Bst. a), die Privatklägerschaft (Bst. abis) und weitere Betroffene (Bst. b) schriftlich Einsprache erheben. Die Zustellung des Strafbefehls erfolgt in der Regel durch eingeschriebe- ne Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Zustellung un- geachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch dann gültig er- folgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen wer- den kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten ist mass- gebend (zum Ganzen BGE 144 IV 57 E. 2.3.2, BGE 142 IV 125 E. 4.3 und Urteile des Bundesgerichts 1B_41/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 sowie 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Als «weitere Betroffene» i.S.v. Art. 354 Abs. 1 Bst. b StPO sind Dritte gemeint, so- weit diese nach Art. 105 Abs. 2 StPO durch den Strafbefehl in ihren Rechten unmit- telbar betroffen sind und in ihren Interessen tangiert werden. Dies betrifft beispiels- weise Personen, bei denen Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt 8 wurden, die mit dem Strafbefehl eingezogen werden sollen, oder eine amtliche Ver- teidigung, sofern sie mit der zugesprochenen Entschädigung nicht einverstanden ist. Die Einsprache «weiterer Betroffener» setzt ein rechtlich geschütztes Interesse voraus. Die indirekte oder faktische Betroffenheit genügt (zum Ganzen DAPHINOFF, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 34 zu Art. 354 StPO). Art. 104 Abs. 2 StPO sieht ferner vor, dass Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen können. Dies erfordert jedoch eine klare gesetzliche Grundlage, d.h., die vollumfängliche oder beschränkte Parteistellung muss in einem Gesetz im for- mellen Sinn ausdrücklich eingeräumt werden. In welchem Gesetz dies geschieht, ist unerheblich. Die Behörde tritt als Partei sui generis im Strafprozess auf. Im Ge- gensatz zur Polizei, der Staatsanwaltschaft, den Gerichten oder den Verwaltungs- strafbehörden kommen ihr keine hoheitlichen Befugnisse zu. Sie ist auch nicht zu- ständig für die Strafverfolgung von Taten in ihrem Zuständigkeitsbereich (zum Ganzen KÜFFER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 24 und N 25a zu Art. 104 StPO). 9.3 Nichtigkeit Fehlerhafte Entscheide sind grundsätzlich anfechtbar, nicht nichtig. Nichtigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber dann vor, wenn der dem Ent- scheid anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die An- nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird, wobei der Rechtssicherheit im Strafrecht besondere Bedeutung zukommt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2; mit Hinweis). Inhaltliche Mängel ei- ner Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgrün- de fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entschei- des ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes we- gen zu beachten (zum Ganzen BGE 144 IV 362 E. 1.4.3, BGE 138 II 501 E. 3.1, BGE 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). 9.4 «Ne bis in idem» Der Grundsatz der Sperrwirkung der abgeurteilten Sache («ne bis in idem») ist im übergeordneten Recht in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und in Art. 14 Abs. 7 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) wie auch in der nationalen Gesetzgebung in Art. 11 Abs. 1 StPO ver- ankert. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO wegen der gleichen Tat nicht erneut verfolgt oder gar bestraft werden. Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen deshalb der Grundsatz «ne bis in idem» sowie das Institut der materiel- len Rechtskraft («res iudicata») entgegen, welches bewirkt, dass eine formell rechtskräftig beurteilte Tat nicht mehr Gegenstand eines späteren Verfahrens ge- gen dieselbe Person sein kann. Erforderlich für die Anwendung des Grundsatzes 9 «ne bis in idem» sind Tat- und Täteridentität (zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.2). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung begründet ein Verfahrenshindernis, wel- ches in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_56/2017 vom 8. März 2017 E. 2.1 in fine; mit Hinweisen). Liegen Verfahrenshindernisse vor, so stellt das Gericht das Verfahren ganz oder teilweise ein (Art. 379 i.V.m. Art. 329 StPO). 9.4.1 Zur «Tatidentität» im Besonderen Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (nachfolgend: EGMR) ist die Verfolgung und Bestrafung einer Tat ausge- schlossen, wenn der gleiche oder im Wesentlichen gleiche Sachverhalt bereits be- urteilt worden ist («identical facts or facts which are substantially the same»; Urteil des EGMR Nr. 14939/03 vom 10. Februar 2009 in Sachen Zolotukhin gegen Russ- land, § 82). Zu prüfen ist, ob die konkreten Tatumstände dieselbe beschuldigte Person betreffen und in zeitlicher und räumlicher Hinsicht untrennbar miteinander verbunden sind (Urteil des EGMR Nr. 14939/03, a.a.O., § 84; eingehend zum Gan- zen: ACKERMANN, Bemerkungen zu Nr. 49 EGMR, Grand Chamber, Case of Ser- gey Zolotukhin v. Russia, Urteil vom 10. Februar 2009 − Application no. 14939/03, in: forumpoenale 5 [2009], S. 258 ff.). Tatidentität liegt demnach bereits vor, wenn die zu beurteilenden Lebenssachverhalte gleich sind. Nicht verlangt ist nach dieser Rechtsprechung des EGMR eine sog. doppelte Identität, wonach auch die ange- wandten rechtlichen Normen identisch sein müssen. Das Bundesgericht hat sich der Rechtsprechung des EGMR angeschlossen. Es bejaht die Tatidentität, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identi- sche oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 und BGE 137 I 363 E. 2.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4 und 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 172; je mit Hinweisen). Der Grundsatz «ne bis in idem» kann mithin dazu führen, dass inhaltlich unrichtige Entscheide Verbindlichkeit erlangen (NIGG- LI/HEER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 21 zu Art. 11 StPO). 9.4.2 Zur «Möglichkeit der Würdigung des Sachverhalts unter allen tatbestandsmässigen Punkten» im Besonderen In seinem Entscheid BGE 119 Ib 311, der noch vor der genannten Rechtsprechung des EGMR erging, leitete das Bundesgericht aus dem Grundsatz «ne bis in idem» überdies ab, dem Richter im ersten Verfahren müsse die Möglichkeit zugestanden haben, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (E. 3; mit Hinweisen). Demnach greife der Grundsatz «ne bis in idem» nicht, wenn es um einen Vorwurf gehe, den das Gericht im ersten Verfahren gar nicht habe ab- urteilen können, weil dieser ausserhalb seiner Kompetenz gelegen habe. Dem er- wähnten BGE 119 Ib 311 lagen die Verfahren wegen Steuerhinterziehung einer- seits und wegen Steuerbetrugs andererseits zugrunde. Das Bundesgericht erwog, der Beschluss über die direkte Bundessteuer sehe ausdrücklich zwei verschiedene 10 Verfahren vor und weise die Verfolgung der Steuerhinterziehung den Steuerbehör- den und die Ahndung des Steuerbetrugs den strafrichterlichen Behörden zu. In die- ser Konstellation greife der Grundsatz «ne bis in idem» nicht, weil die Vorausset- zung, dass die vorgeworfene Tat bereits Gegenstand des ersten Verfahrens bilde- te, resp. der Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit hatte, den Sachverhalt un- ter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen, aufgrund der beschränkten Beurteilungskompetenz der verschiedenen Behörden nicht erfüllt sei. Die Steuer- behörden, welche die Strafe für die Steuerhinterziehung festzusetzen hätten, seien sachlich nicht zuständig, über den Steuerbetrug zu befinden, und die strafrichterli- chen Behörden, welche den Steuerbetrug verfolgen würden, seien nicht zur Bestra- fung der Steuerhinterziehung befugt. Demnach sei die Beurteilungskompetenz der zuerst entscheidenden Behörde immer beschränkt. Nur beide Behörden (Steuer- behörden und strafrichterliche Behörden) zusammen könnten den Sachverhalt in seiner Gesamtheit und unter allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen. Weil nicht eine einzige Behörde sowohl über die Steuerhinterziehung als auch über den Steuerbetrug zu entscheiden habe, erachtete das Bundesgericht den Grundsatz «ne bis in idem» im betreffenden Fall als nicht verletzt (zum Ganzen BGE 119 Ib 331 E. 3b und 3c). Mit Entscheid BGE 122 I 257 kam das Bundesgericht insofern auf diese Recht- sprechung zurück, als es den Grundsatz «ne bis in idem» nur deshalb nicht als ver- letzt erachtete, weil es neu von Idealkonkurrenz zwischen den Tatbeständen der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs ausging. Das Bundesgericht erwog, dass bei Annahme unechter Konkurrenz nach der rechtskräftigen Verurteilung we- gen Steuerbetrugs eine erneute Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nicht in Frage komme, weil mit der Bestrafung wegen Steuerbetrugs das weniger weit ge- hende Unrecht der Steuerhinterziehung bereits abgegolten sei. Einer solchen Dop- pelbestrafung stünde das Prinzip «ne bis in idem» entgegen. Daran ändere nichts, dass für die Beurteilung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung verschiedene Behörden zuständig seien. Denn das Prinzip «ne bis in idem» sei auch dann zu beachten, wenn verschiedene Behörden über die gleiche Tat befinden müssten. Handle es sich aber beim Steuerbetrug und bei der Steuerhinterziehung um echt konkurrierende Tatbestände, so sei der aus Art. 4 BV hergeleitete Grundsatz «ne bis in idem» nicht verletzt, wenn der Beschwerdeführer sowohl für den Steuerbe- trug wie auch für die Steuerhinterziehung (durch verschiedene Behörden) bestraft werde (zum Ganzen BGE 122 I 257 E. 5 ff.). Ob die vom Bundesgericht in BGE 119 Ib 311 statuierte (zusätzliche) Vorausset- zung, wonach dem Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben müsse, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen, aufgrund der neueren Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts, wo- nach eine einfache Identität genügt, überhaupt noch Gültigkeit hat, wird in der Leh- re zumindest in Frage gestellt (siehe BEHNISCH, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Ackermann [Hrsg.], 2. Aufl. 2021, S. 995 f.; fer- ner DONATSCH, Steuerstrafrecht – Hauptprobleme und Lösungsvorschläge, 2012, in: ASA 81, S. 7, JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 4. Aufl. 2023, S. 90 und DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 697). 11 10. In concreto 10.1 Zur Frage der Nichtigkeit des Strafbefehls Vorliegend stellt sich vorab die Frage nach der Gültigkeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft BJS (BJS 20 21417) vom 9. Dezember 2021. Die Staatsanwaltschaft BJS verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2021 u.a. wegen Widerhandlung gegen das BGS, begangen in der Nacht vom 9. auf den 10. Mai 2020 am E.________ (Strasse) in D.________(Ort). Dies, weil der Beschuldigte in den von F.________ übernommenen Räumlichkei- ten, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen, zwei Pokertische und weitere Spielutensilien der Öffentlichkeit zur Verfügung stellte, worauf 30-40 Besu- cher den Geldspielen nachgehen konnten (zum Ganzen Strafbefehl BJS 20 21417 vom 9. Dezember 2021 in den edierten amtlichen Akten BJS 20 12834, Ordner II). Die Staatsanwaltschaft BJS qualifizierte das umschriebene Vorgehen des Beschul- digten als Durchführen, Organisieren resp. Zurverfügungstellen eines «kleinen Po- kerturniers» resp. eines «Kleinspiels» i.S.v. Art. 3 Bst. f BGS und damit eines «an- deren Geldspiels als dasjenige nach Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS», ohne dafür über die nötige Bewilligung zu verfügen. Sie subsumierte den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht somit unter den Übertretungstatbestand von Art. 131 Abs. 1 Bst. a BGS. Nach Art. 135 Abs. 1 BGS obliegt die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den «anderen Geldspielen», wie unter Erwägung 9.1 aus- geführt, den Kantonen. Die Staatsanwaltschaft BJS war folglich – wie die Vor- instanz zutreffend feststellte – sachlich zuständig zur Verfolgung und Beurteilung der von ihr als erstellt erachteten Straftat (Art. 135 Abs. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 1 Bst. a BGS). Dass sie das besagte Spiel in rechtlicher Hinsicht allenfalls zu Unrecht als «kleines Pokerturnier» bzw. «anderes Geldspiel» und nicht als «grosses Poker- turnier» bzw. «Spielbankenspiel» qualifizierte (für dessen Beurteilung die ESBK zuständig gewesen wäre; vgl. Art. 134 i.V.m. Art. 130 BGS), ändert entgegen der Ansicht der ESBK nichts daran, dass die Staatsanwaltschaft BJS für das, was sie tat (Erlass des Strafbefehls und Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhand- lung gegen Art. 131 Abs. 1 Bst. a BGS) sachlich, örtlich und funktionell zuständig war. Dem erwähnten Strafbefehl haftet damit kein offensichtlicher oder leicht er- kennbarer, schwerer Mangel an, der für die Annahme der Nichtigkeit erforderlich wäre. Es ist somit entgegen der Ansicht der ESBK von keiner Nichtigkeit des Straf- befehls BJS 20 21417 vom 9. Dezember 2021 auszugehen. Der Strafbefehl BJS 20 21417 wäre damit höchstens anfechtbar (gewesen). Nach Ansicht der Kammer und entgegen der Vorinstanz kommt der ESBK mangels aus- drücklicher Ermächtigung in einem Gesetz im formellen Sinn indes keine Einspra- chelegitimation zu. Art. 134 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 80 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 104 StPO legitimieren die ESBK einzig im Zusammenhang mit Spielbankenspielen zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Entscheide kantonaler Gerichte, nicht aber zur Erhebung von Einsprachen gegen Strafbefehle im Zusammenhang mit «anderen Geldspielen». Ein behördliches Parteirecht zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl im Zusammenhang mit den «anderen Geldspielen» kommt von Gesetzes wegen lediglich den interkantonalen Behörden zu (vgl. Art. 135 Abs. 2 12 Bst. b BGS). Die ESBK kann gegen Strafbefehle, die ihrer Ansicht nach «fehler- haft» sind, somit keine Einsprache erheben. Für allfällige Zuständigkeitskonflikte findet sich stattdessen in Art. 136 BGS eine Konfliktregelung (siehe E. 9.1 oben). Selbst wenn von einer Einsprachelegitimation der ESBK ausgegangen würde, hätte die ESBK die 10-tägige Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl unbenutzt verstreichen lassen. Wie unter Erwägung 9.2 oben ausgeführt, hätte ei- ne solche Einsprachefrist für die ESBK spätestens im Zeitpunkt der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 15. August 2024 zu laufen begonnen, als den Partei- en eine Kopie des fraglichen Strafbefehls ausgehändigt wurde (vgl. pag. 87) und die ESBK bzw. deren Vertreter Kenntnis vom Strafbefehl erhielt. Damit hätte die Frist – soweit überhaupt bestehend – am 26. August 2024 geendet. Die ESBK hat innert dieser Frist unbestrittenermassen keine Einsprache erhoben. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Gründe zur Annahme der Nichtigkeit des Strafbefehls BJS 20 21417 vom 9. Dezember 2021 vorliegen und dieser vielmehr gültig erlassen wurde und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 10.2 Zur Frage des Vorliegens des Verfahrenshindernisses «ne bis in idem» Nachdem sich der Strafbefehl BJS 20 21417 vom 9. Dezember 2021 als gültig er- weist (siehe E. 10.1 oben), liegt eine rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das BGS, begangen durch Durchführen, Organisie- ren resp. Zurverfügungstellen eines «anderen Geldspiels» ohne gültige Bewilligung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. a BGS), durch eine sachlich zuständige Behörde (Staats- anwaltschaft BJS) vor. Dass es sich bei dem mit Strafbefehl vom 9. Dezem- ber 2021 abgeurteilten Sachverhalt um denselben Lebensvorgang handelt, für wel- chen die ESBK im vorliegenden Verfahren eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Art. 130 Abs. 1 BGS fordert, mithin (einfache) Tat- und Täteridentität be- steht, wird von keiner Partei in Frage gestellt und ist unbestritten. Soweit im Straf- befehl BJS 20 21417 als Tatzeitpunkt die Nacht vom 9. auf den 10. Mai 2020 (statt korrekterweise vom 8. auf den 9. Mai 2020) festgehalten wurde, handelt es sich – wie die Vorinstanz zutreffend erwog und von keiner Partei bestritten wird – um ei- nen offensichtlichen Verschrieb; insoweit kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 7 f., E. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung [pag. 149]). Der Beschuldigte wurde für den inkriminierten Sachverhalt somit von der zuständigen Staatsanwaltschaft BJS bereits mit Strafbefehl BJS 20 21417 vom 9. Dezember 2021 rechtskräftig verurteilt. Die dem vorliegenden Fall zugrundeliegende Ausgangslage ist sodann – entgegen der Ansicht der ESBK – nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem von ihr erwähn- ten und hiervor diskutierten BGE 119 Ib 311 zugrunde lag (siehe E. 9.4.2 oben). In casu geht es – anders als in dem im BGE 119 Ib 311 zugrundeliegenden Fall – um keine ergänzende, sondern um eine alternative Beurteilung desselben Lebens- sachverhalts. D.h., der gleiche Lebensvorgang wird in der vorliegenden Konstellati- on nur von einer einzigen Behörde – entweder der kantonalen Strafverfolgungs- behörde oder der ESBK – allein sowie abschliessend beurteilt. Allfällige Zuständig- keitskonflikte, die sich daraus ergeben, sind deshalb gemäss Art. 136 BGS bereits 13 im Vorstadium zu bereinigen. Zur Beurteilung des kompletten Sachverhalts werden mit anderen Worten nicht wie in der BGE 119 Ib 311 zugrundeliegenden Konstella- tion zwei verschiedene Behörden benötigt, sondern es wechselt – je nach rechtli- cher Beurteilung des Sachverhalts – die sachliche Zuständigkeit. Für Handlungen im Zusammenhang mit den «Spielbankenspielen» resp. für Vergehen und Verbre- chen ist die ESBK zuständig, wohingegen Taten im Zusammenhang mit «anderen Geldspielen» resp. Übertretungen in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Strafverfolgungsbehörden fallen (vgl. Art. 134 f. BGS). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die zusätzliche Voraussetzung gemäss BGE 119 Ib 311 (Möglichkeit der Würdigung des Sachverhalts unter allen tatbestandsmässigen Punkten), welche in der Lehre aufgrund der neueren Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts ohnehin in Frage gestellt wird (siehe dazu E. 9.4.2 oben), bei der Beurteilung des Grundsatzes «ne bis in idem» nach wie vor zu beachten ist. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte bereits mit Strafbefehl BJS 20 21417 vom 9. Dezember 2021 wegen Widerhandlung gegen das BGS, begangen vom 9. bis am 10. Mai 2020 [recte: vom 8. bis am 9. Mai 2020] am E.________ (Strasse) in D.________(Ort) durch Durchführen, Organisieren re- sp. Zurverfügungstellen eines «kleinen Pokerturniers» resp. eines «anderen Geld- spiels als dasjenige nach Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS» ohne notwendige Bewilli- gung, rechtskräftig verurteilt wurde. Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung re- sp. Verurteilung wegen des mit Strafverfügung der ESBK vom 14. Dezember 2022 angeklagten, gleichen Lebenssachverhalts (vgl. Strafverfügung, S. 23, Ziff. 1, Lemma 2 [pag. 07 071]) steht damit das Verfahrenshindernis «ne bis in idem» ent- gegen. Dass die Staatsanwaltschaft BJS denselben Sachverhalt allenfalls in recht- licher Hinsicht zu Unrecht als sog. «kleines Pokerturnier» bzw. «anderes Geld- spiel» qualifizierte, ändert daran nichts. Bei der Annahme einfacher Tatidentität kommt es nicht auf die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts an und es ist dar- aus folgend hinzunehmen, dass allenfalls inhaltlich unrichtige Entscheide Verbind- lichkeit erlangen (siehe E. 9.4.1 oben). 10.3 Fazit Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das BGS, angeblich begangen vom 8. bis am 9. Mai 2020 am E.________ (Strasse) in D.________(Ort) durch Organisieren und Zurverfügungstellen von Spielbanken- spielen ohne notwendige Konzession (Herrichten des Spiellokals und Zurverfü- gungstellen der Räumlichkeiten sowie der Spielutensilien zur Veranstaltung von Pokerturnieren), ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils einzustellen (Art. 379 i.V.m. Art. 329 StPO). III. Rechtliche Würdigung und Strafzumessung Soweit die Vorinstanz den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das BGS, be- gangen durch Durchführen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession, schuldig erklärte, ist ihr Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen (siehe E. 5 oben). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das BGS, angeblich begangen durch Organisieren und Zurverfügungstellen von Spiel- bankenspielen ohne notwendige Konzession, wird demgegenüber wie in erster In- 14 stanz eingestellt (siehe E. 10.3 oben), womit sich eine materielle Prüfung des Vor- wurfs erübrigt. Gleichermassen drängen sich keine Ausführungen zur Strafzumes- sung auf, zumal die Strafzumessung der Vorinstanz für den rechtskräftigen Schuld- spruch von keiner Partei angefochten wurde und nur deshalb nicht in Rechtskraft erwuchs, weil sie bei einem anderen Ergebnis betreffend die Teileinstellung und ei- nem allfälligen Schuldspruch durch die Kammer neu vorzunehmen gewesen wäre. Der Beschuldigte ist somit aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Wi- derhandlung gegen das BGS, begangen durch Durchführen von Spielbankenspie- len ohne notwendige Konzession, – wie von der Vorinstanz bestimmt – zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 1'600.00, als Zu- satzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft BJS vom 9. Dezember 2021 (BJS 20 21417) zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Pro- bezeit auf zwei Jahre festgesetzt wird (vgl. S. 15 ff., E. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 157 ff.]). IV. Kosten und Entschädigung 11. Verfahrenskosten Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung sind gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR (vorbehältlich Art. 78 Abs. 4 VStrR) nach den Art. 417 bis 428 StPO zu bestimmen. Art. 78 Abs. 4 VStrR ist vorliegend nicht einschlägig, weshalb die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung zur Anwendung gelan- gen. Die Verfahrenskosten der Verwaltung können im Urteil gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt werden (Art. 97 Abs. 2 VStrR). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Art. 423 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt als Grundsatz, dass die Ver- fahrenskosten vom Bund oder Kanton getragen werden, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten. Eine abweichende Rege- lung sieht Art. 426 Abs. 1 StPO vor, wonach die beschuldigte Person die Verfah- renskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens vor der ESBK betragen CHF 5'385.00 und die Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens bestimmte die Vorinstanz auf CHF 1'400.00. Je die Hälfte davon auferlegte die Vorinstanz auf- grund der teilweisen Verfahrenseinstellung dem Kanton Bern resp. aufgrund des Schuldspruchs dem Beschuldigten (zum Ganzen S. 23, Ziff. 8 der Strafverfügung [pag. 07 071] und S. 18, E. 1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 160]). Die Höhe der Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Verteilschlüssel der Vorinstanz sind nachvollziehbar und an- gemessen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2’000.00 be- stimmt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 15 In casu wird das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das BGS, angeblich begangen durch Organisieren und Zurverfügungstellen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession – wie in erster Instanz – einge- stellt (siehe E. 10.3 oben). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das BGS, begangen durch Durchführen von Spielbankenspielen ohne not- wendige Konzession, erwuchs unangefochten in Rechtskraft (siehe E. 5 oben). Es rechtfertigt sich daher, die auf den rechtskräftigen Schuldspruch entfallenden Ge- bühren des Verwaltungsstrafverfahrens, ausmachend CHF 2'692.50 (½ der Ge- bühren des Verwaltungsstrafverfahrens), und die darauf entfallenden Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 700.00 (½ der Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens), d.h. insgesamt CHF 3'392.50 analog der Vorinstanz dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die auf die Einstellung entfallenden Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 2'692.50 und des erstinstanzlichen Ver- fahrens von CHF 700.00 (je ½ der Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens) trägt hingegen der Kanton Bern. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 hat aufgrund ihres Un- terliegens grundsätzlich vollumfänglich die ESBK resp. der Bund zu tragen. Letzte- res geschieht, wie sich aus Art. 98 VStrR mittelbar erschliessen lässt, indes nicht in einer gerichtlichen Kostenauflage an den Bund, sondern auf administrativem Weg (TAORMINA/WÜST, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 98 VStrR). Von einer gerichtlichen Kostenauflage an den Bund ist daher ab- zusehen. Das Vergütungsrecht des Kantons Bern gegenüber dem Bund für die von ihm getragenen Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens ist jedoch vor- zumerken. Die Hälfte der Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens sind ferner der ESBK zur Abschreibung zu überlassen. 12. Entschädigung Gemäss Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 VStrR hat die beschuldigte Person, gegen die das Verfahren eingestellt wird, auf Begehren Anspruch auf eine Ent- schädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat. Darunter fallen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich die sach- gemässen Aufwendungen einer frei gewählten Verteidigung (FRANK/GARLAND, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N 26 f. zu Art. 99 VStrR und N 3 zu Art. 101 VStrR; mit Verweis auf BGE 115 IV 156). Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands im Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach den dort anwendbaren Anwaltstarifen (FRANK/GARLAND, a.a.O., N 4 zu Art. 101 VStrR). Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 101 Abs. 2 VStrR). Der beteiligten Bundesverwaltung ist mithin das rechtliche Gehör bezüglich der Entschädigungs- frage einzuräumen, ehe das Gericht entscheidet (FRANK/GARLAND, a.a.O., N 6 zu Art. 101 VStrR). Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach dem Kantonalen An- waltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; 16 BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV beträgt das Honorar vor dem Regionalgericht (Einzelgericht) CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. In Rechtsmittelver- fahren beträgt es 10 bis 50 % des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG). Der Parteikosten- ersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Die ESBK äussert sich weder in der begründeten Berufungserklärung (pag. 168 ff.) noch in der Eingabe vom 4. Dezember 2024 (pag. 269 ff.) oder in der Replik vom 15. Januar 2025 (pag. 284 ff.) zum Entschädigungsanspruch des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren und zu dessen Höhe. Die von Rechtsanwalt Dr. B.________ für den Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren geltend ge- machte Entschädigung für den entstandenen Aufwand erscheint unter Berücksich- tigung der von der Vorinstanz vorgenommenen minimalen Kürzung angemessen (vgl. pag. 140 f. und S. 18, E. 2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 160]). Entsprechend der präjudizierenden Kostenauflage (siehe E. 11 oben) hat der Kanton Bern den Beschuldigten für die anwaltliche Verteidigung im erstin- stanzlichen Verfahren mit CHF 3'001.85 zu entschädigen (½ der als gerechtfertigt erachteten Entschädigung). Das Vergütungsrecht des Kantons Bern gegenüber dem Bund für die von ihm ausgerichtete Prozessentschädigung ist vorzumerken. Für die anwaltliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsan- walt Dr. B.________ mit Kostennote vom 11. Juli 2025 ein Honorar von CHF 2'281.56 geltend (Gebühren von CHF 2'080.00 und Auslagen von CHF 30.60, zzgl. MWST; pag. 300). Die ESBK hat sich zur Honorarnote nicht vernehmen las- sen. Die Kammer erachtet den von Rechtsanwalt Dr. B.________ geltend gemach- ten Aufwand mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses noch gerade als angemessen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang resp. aufgrund des vollumfänglichen Obsiegens des Beschuldigten im Berufungs- verfahren ist ihm für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor obe- rer Instanz eine Entschädigung von CHF 2'281.56 auszurichten. Das Vergütungs- recht des Kantons Bern gegenüber dem Bund für die von ihm ausgerichtete Pro- zessentschädigung ist vorzumerken. 17 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 6. September 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz, begangen vom 8. bis am 9. Mai 2020 am E.________ (Strasse) in D.________(Ort) durch Durchführen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession (________), schuldig erklärt wurde (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), und 2. weiter verfügt wurde, dass A.________ die unter Ziff. III/1 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs aufgeführten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft gestützt auf Art. 90 Abs. 2 VStrR durch die ESBK zurückgegeben werden (Ziff. III/1 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Geldspielge- setz, angeblich begangen vom 8. bis am 9. Mai 2020 am E.________ (Strasse) in D.________(Ort) durch Organisieren und Zurverfügungstellen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession (Herrichten des Spiellokals und Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten sowie der Spielutensilien zur Veranstaltung von Pokerturnieren), wird in- folge des Verfahrenshindernisses «ne bis in idem» eingestellt, unter Auferlegung der darauf entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. IV hiernach an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ gemäss Ziff. V hiernach. III. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.1 hiervor und in Anwendung der Artikel 2 VStrR 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2 StGB 3 Bst. a und g, 130 Abs. 1 Bst. a BGS 3 VGS 97 VStrR i.V.m. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 3 StPO verurteilt: 18 1. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1'600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021; Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 3'392.50 (je ½ der Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens). IV. 1. Die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden Kosten des Verwaltungsstrafverfah- rens von CHF 2'692.50 (½ der Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens) werden der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Abschreibung überlassen. 2. Die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens von CHF 700.00 (½ der Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens) trägt der Kanton Bern. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 trägt der Kanton Bern. 4. Das Vergütungsrecht des Kantons Bern gegenüber dem Bund für die getragenen Verfahrenskosten wird vorgemerkt. V. 1. A.________ wird durch den Kanton Bern für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'001.85 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 2. A.________ wird durch den Kanton für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'281.56 (inkl. Auslagen und MWST) Bern ausgerichtet. 3. Das Vergütungsrecht des Kantons Bern gegenüber dem Bund für die ausgerichteten Entschädigungen wird vorgemerkt. 19 VI. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Eidgenössischen Spielbankenkommission/Berufungsführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dis- positiv innert 10 Tagen) Bern, 4. September 2025 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein i.V. Gerichtsschreiberin Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 20