C.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 7'253.65, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 68 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: