A.________ hat dem Kanton Bern drei Viertel der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 11'845.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 65 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: