63 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11. März 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 1. April 2016 bis 30. September 2016 in I.________ (AKS Ziff. I.D.3), unter Auferlegung eines Viertels der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'094.55 an den Kanton Bern. III.