StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Die entsprechenden Straftatbestände sehen somit eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vor, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist zusätzlich, ob von den Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (BGE 147 IV 340 E. 4.8).