__ Staatsangehörige und stammen damit aus einem Drittstaat. Sie können sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Die Beschuldigten werden mit vorliegendem Urteil für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Die Beschuldigten wurden wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung und/oder Urkundenfälschung sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig gesprochen. Die Urkundenfälschung wird gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art.