Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn die zuständige nationale Instanz in ihrer Entscheidung zum Schluss gelangt ist, dass die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen in ihrem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art.