für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 5'344.45 (inkl. Auslagen und MWST). Die Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'344.45 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 61 VIII. Verfügung