für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 6'133.15 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'133.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit Kostennote vom 20. August 2025 machte Fürsprecher D.________ für die Verteidigung der Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 24 Stunden, ausmachend CHF 4'800.00, geltend (pag.