Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 14'507.30 (inkl. Auslagen und MWST). Die Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die Hälfte dieser Entschädigung, ausmachend CHF 7'253.65, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.2 Oberinstanzliches Verfahren