60 Bern drei Viertel dieser Entschädigung, ausmachend CHF 11'845.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung von Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF 14'507.30 (inkl. Auslagen und MWST). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte.