24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 5'000.00 bestimmt. Die Beschuldigten sind mit ihren Anträgen mit Ausnahme der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie der Rechtskraft vollumfänglich unterlegen. Sie haben demzufolge die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte, ausmachend je CHF 2'500.00, zu tragen.