1254) erscheint als angemessen und ist zu bestätigen. Zufolge Frei- und Schuldsprüche rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1 drei Viertel der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'283.65, und der Beschuldigten 2 die Hälfte der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'189.05, zur Bezahlung aufzuerlegen. 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst.