426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren setzen sich zusammen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 7'175.00, den Kosten des Hauptverfahrens (inkl. schriftlicher Begründung) von CHF 4'500.00 sowie den Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 834.00 und belaufen sich damit auf insgesamt CHF 12'509.00. Der von der Vorinstanz festgelegte Verteilschlüssel (je 35 % Beschuldigter 1 und Beschuldigte 2; pag. 1254) erscheint als angemessen und ist zu bestätigen.