66a StGB). Vorliegend überschritten die Beschuldigten die Schwelle des leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB in nicht unerheblichem Masse und wurden dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 140 bzw. 115 Tagessätzen bestraft, was aber noch einem leichten Verschulden entspricht. Es rechtfertigt sich daher, bei beiden Beschuldigten die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzusetzen. 59 VII. Kosten und Entschädigung