Auch spricht der Umstand, wonach die Beschuldigte 2 zehn Jahre allein in W.________ lebte, obwohl bereits damals nach dem Beschuldigten 1 gesucht worden sein soll, eher gegen als für eine Bedrohungslage. Gemäss Berichten des Staatssekretariats für Migration vom 27. Juni 2025 ist eine Rückkehr in den Heimatstaat der Beschuldigten W.________ gemäss geltender Praxis heute grundsätzlich zumutbar, möglich und zulässig (pag. 1490 und 1502). Damit liegen zurzeit keine Vollzugshindernisse vor, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden.