Es dränge sich der Schluss auf, der Beschuldigte 1 habe seine Verfolgungssituation erfunden, um sich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Darüber hinaus würden sämtliche Aussagen des Beschuldigten 1 zu seiner politischen Tätigkeit darauf hinweisen, dass er nicht im behaupteten Mass aktiv gewesen sei. Diese Umstände würden unzweifelhaft zum Ergebnis führen, dass der Beschuldigte 1 aus anderen als asylrechtlich bedeutsamen Gründen in die Schweiz gekommen sei, weshalb das Asylgesuch zu Recht abgewiesen worden sei (pag. 1549).