58 gründe hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement festgehalten, dass die Schilderungen des Beschuldigten 1 den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit der Darstellung des asylbegründenden Sachverhalts in keiner Weise genügen würden. Es dränge sich der Schluss auf, der Beschuldigte 1 habe seine Verfolgungssituation erfunden, um sich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen.