Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte 1 gab an der oberinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll, es wäre ein grosses Problem, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Als er einmal in W.________ gewesen sei, habe man seine Schwester erschossen, und als er im Jahr 2023 erneut in W.______