Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Interessenabwägung somit nicht zugunsten der Beschuldigten ausfallen und es wäre auch aus diesem Grund eine Landesverweisung anzuordnen. 19.4 Vollzugshindernisse Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3;