___ und wegen Drohung (mehrfach), Beschimpfung und Verleumdung zum Nachteil von M.________ sowie wegen Drohung (mehrfach) zum Nachteil von N.________ Anklage zu erheben. Insgesamt kann bei den Beschuldigten nicht von einem vorteilhaften Leumund gesprochen werden. Insbesondere der Beschuldigte 1 fällt immer wieder negativ auf und es werden Ermittlungen gegen ihn eröffnet, aber auch die Beschuldigte 2 ist den Strafbehörden bekannt. Eine gewisse kriminelle Energie ist allgegenwärtig. Dem öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen der Beschuldigten entgegen.