Darüber hinaus bat der Migrationsdienst am 1. März 2004 gestützt auf den Eingang eines anonymen Schreibens (pag. 769/37) die Kantonspolizei Bern um Prüfung, ob der Beschuldigte 1 und dessen Bruder wegen Beihilfe zu illegalem Aufenthalt (Art. 23 Abs. 1 aANAG) anzuzeigen seien (pag. 769/33). Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten 1 am 8. Oktober 2024 in Aussicht, beim Regionalgericht Bern-Mittelland wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, eventualiter Ausnützen der Notlage zum Nachteil von F.________ und wegen Drohung (mehrfach), Beschimpfung und Verleumdung zum Nachteil von M.___