769/130). Auch wenn diese Vorstrafe bei der Strafzumessung aufgrund der lang zurückliegenden Dauer kaum noch Beachtung findet, so ist sie dennoch bei der Prüfung des Härtefalls zu Lasten des Beschuldigten 1 zu gewichten. Zumal die Geldstrafe damals unbedingt ausgesprochen wurde, darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten 1 bereits damals eine Schlechtprognose gestellt werden musste (pag. 769/130). Gegen beide Beschuldigten liefen zudem bereits Strafverfahren wegen Urkundenfälschung im Kanton Zürich (pag. 769/95 ff. und 773/10 ff.). Weiter trug die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in X.________/W.____