56 19.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung würde mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls grundsätzlich entfallen. Dennoch sei der Vollständigkeit halber Folgendes festgehalten: Vorliegend vermögen die persönlichen Interessen der Beschuldigten die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Landesverweisung nicht zu überwiegen. Der Beschuldigte 1 ist abgewiesener Asylbewerber. Er wurde bereits mehrfach aus der Schweiz weggewiesen.