Über den Beschuldigten 1 sind sodann eine Vorstrafe und mehrere hängige Strafverfahren bekannt, woraus sich Zweifel ergeben, ob er gewillt ist, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. In gesundheitlicher Hinsicht leiden die Beschuldigten an psychischen Problemen, die vorwiegend mit dem vorliegenden Verfahren in Zusammenhang stehen. Diese stehen einer Landesverweisung nicht per se entgegen, zumal davon auszugehen ist, dass sich diese mit dem Abschluss des Verfahrens verbessern oder ganz verschwinden. Die von der Beschuldigten 2 vorgebrachten körperlichen Beschwerden lassen sich mit Medikamenten und Physiotherapie beheben, was auch in W.________ möglich ist.