Vorliegend ist demnach zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 wegen Führens ohne Fahrausweis oder trotz Entzugs (Motorfahrzeug) sowie Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft ist. Auch gegen die Beschuldigte 2 lief in Zürich bereits eine Strafuntersuchung wegen Fälschens von Lohnabrechnungen. Mit dem vorliegenden Urteil sind Vorwürfe wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung, Urkundenfälschung sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe zu beurteilen, worin eine deutliche Steigerung der kriminellen Energie zu sehen ist.