54 jüngere Schwester der Beschuldigten 2 noch in W.________ leben. Der Beschuldigte 1 habe seine Verwandten im Jahr 2023 besucht und vermisse seine Mutter sehr; die Beschuldigte 2 telefoniere zwei Mal wöchentlich mit ihrer Mutter (pag. 1641 Z. 27 ff., pag. 1653 Z. 27 ff., pag. 1692). Somit leben immerhin nach wie vor je zwei nähere Verwandte im Heimatland, die den Beschuldigten bei der Wiedereingliederung (zumindest in gewisser Weise) behilflich sein könnten.