1206 Z. 27 f.). Auch die Beschuldigte 2 war von 1992 bis 1996 öfters und letztmals vor etwa 15 Jahren in W.________ (pag. 1654 Z. 20, 26). Weiter zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigten nach wie vor T.________ beherrschen und täglich sprechen (so z.B. pag. 1655 Z. 28 f.). Mit den Gepflogenheiten und der Kultur von W.________ dürften sie ebenso noch vertraut sein, zumal sie sich auch hier in der Schweiz vorwiegend in solchen Kreisen umgaben (vgl. dazu die Berichte im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung, pag. 1044 und 1053).