Die Beschuldigte 2 sagte demgegenüber aus, dass sie am Nachmittag jeweils arbeite. Angesprochen auf den Widerspruch ergänzte sie, dass sie jeweils am Nachmittag, also von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr resp. 22:00 Uhr arbeite. Die Kinder könnten aber auch schon selbst zu sich schauen, wenn sie arbeiten gehe (pag. 1654 Z. 43 f., pag. 1655 Z. 6 ff.). Der Beschuldigte 1 führte seinerseits aus, dass er ab und zu mit den beiden Jüngsten in den Park oder auf den Spielplatz gehe (pag. 1647 Z. 5 ff.). Somit bleibt unklar, wer die Kinder wie oft und intensiv betreut und wie eng das Verhältnis tatsächlich ist. Bis ins Jahr 2023 hatten die Enkelkinder jedenfalls keinen (engen) Kontakt zu ihrem Grossvater.